Streit um Doppelgängerin

Tina Turner verliert vor dem BGH

24.02.2022
Lesedauer: 2 Minuten
Bild: tagesschau.de

Pleite für Tina Turner: Vor dem BGH scheiterte ihre Klage gegen den Veranstalter einer Tribute Show. Für diese dürfe mit den Bildern der Turner ähnlich sehenden Hauptdarstellerin geworben werden, entschieden die Richter.

Die Sängerin Tina Turner hat einen Rechtsstreit mit dem Veranstalter einer Tribute-Show um eine Doppelgängerin verloren. In diesem Fall überwiege die Kunstfreiheit das Persönlichkeitsrecht, entschied der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Es ging um die Frage, ob das Double Dorothea „Coco“ Fletcher dem Original zu ähnlich sieht – und ob Werbeplakate mit ihrem Foto und dem Titel „Simply The Best – Die Tina Turner Story“ den Eindruck erwecken, der Superstar selbst stehe auf der Bühne oder unterstütze die Show.

Sorge, Turner sei an der Show beteiligt

Turner befürchtet, Zuschauer würden aufgrund der Werbung davon ausgehen, dass sie selbst an der Show beteiligt sei – was nicht der Fall ist. Deshalb hatte sie den Veranstalter Cofo Entertainment aus Passau auf Unterlassung verklagt.

Vor dem Kölner Landgericht Köln hatte Turner Anfang 2020 Recht bekommen. Das Oberlandesgericht Köln kassierte das Urteil allerdings noch im selben Jahr. Es gewichtete in seiner Entscheidung die Kunstfreiheit höher als das Recht am eigenen Bild und eigenen Namen.

Kunsturhebergesetz erlaubt es

Zwar erwecke das Plakat tatsächlich den Eindruck, dass Turner darauf abgebildet sei, erklärte der BGH. Nach dem Kunsturhebergesetz sei dies aber hier erlaubt. Die Werbung dürfe nicht so tun, als wirke Turner tatsächlich an der Show mit, betonte der BGH weiter – diese Behauptung sei den Plakaten aber auch nicht zu entnehmen. 

(Az. I ZR 2/21)

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