Die Beschwerden von rund 300 Klägerinnen und Klägern waren vorerst vergebens: Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Eilentscheidung die Impfpflicht in Kliniken und in der Pflege zunächst gebilligt.
Die Corona-Impfpflicht für Pflege- und Gesundheitspersonal kann aus rechtlicher Sicht wie geplant ab Mitte März umgesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe lehnte es in einer Eilentscheidung ab, die Vorschriften vorläufig außer Kraft zu setzen. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit im eigentlichen Verfahren steht noch aus.
Es waren 74 Verfassungsbeschwerden von rund 300 Klägerinnen und Klägern in Karlsruhe eingegangen. Die Impfpflicht gilt für Beschäftigte in Einrichtungen wie Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen und war am 10. Dezember von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Sie soll alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen.
Betroffene müssen bis 15. März 2022 nachweisen, dass sie voll geimpft oder genesen sind – oder ein Attest vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können. Fehlt der Nachweis, muss das Gesundheitsamt informiert werden. Es kann ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen, hat aber Ermessensspielraum.
Bayern hatte angekündigt, die Umsetzung des Gesetzes vorerst auszusetzen, weil offene Fragen ungeklärt seien.