Nach Vorwürfen des Weltärztevertreters Montgomery wehrt sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Der Gerichtspräsident wirft dem Arzt Unkenntnis vor.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wirft dem Ärztevertreter Frank Ulrich Montgomery vor, die Gewaltenteilung in Deutschland infrage zu stellen. Gerichtspräsident Thomas Smollich sagte der F.A.Z., Kritik an der Rechtsprechung seines Gerichts sei legitim. Der Ratsvorsitzende des Weltärztebundes äußere sich aber nicht zu einzelnen Entscheidungen, sondern gehe davon aus, künftige Urteile beeinflussen zu können. Das widerspreche der Gewaltenteilung. „Die Vorstellung von Herrn Montgomery, er könne mit seinen Richterlein-Provokationen Gerichtsentscheidungen ändern, ist Unsinn. Offenbar fehlt ihm jegliche Kenntnis über richterliche Entscheidungsfindung“, sagte Smollich.
Montgomery hatte in der F.A.Z. die Gewaltenteilung zwar als „unabdingbar“ bezeichnet, sich aber dafür verteidigt, die Lüneburger Richter „kleine Richterlein“ genannt zu haben. Er begründete seine „Provokation“ damit, unzufrieden mit deren Urteil zur 2-G-Regelung im Einzelhandel zu sein. Er habe einen „Druckpunkt, um etwas zu bewegen“, gesetzt.
Die Lüneburger Richter hatten im Dezember die niedersächsische Regelung verworfen. In Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg bestätigten die Oberverwaltungsgerichte hingegen die 2-G-Pflicht im Einzelhandel. Montgomery warf den Lüneburger Richtern im F.A.Z.-Interview einen „Alleingang“ vor. Ganz allein ist das niedersächsische Gericht allerdings nicht: Im Saarland setzte das Oberverwaltungsgericht die dortige 2-G-Pflicht im Einzelhandel ebenfalls außer Kraft. In Bayern entschied der Verwaltungsgerichtshof, sie gelte nicht für Bekleidungsgeschäfte und Spielwarenläden.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat seit Beginn der Pandemie immer wieder einzelne Corona-Regeln Niedersachsens verworfen. Im Oktober 2020 setzte es frühzeitig das Beherbergungsverbot für Einreisende aus Corona-Hotspots außer Kraft. Gerichte anderer Bundesländer folgten. Der Lüneburger Gerichtspräsident Smollich sieht sein Gericht nicht als Exoten in der Rechtsprechung. „Selbst wenn es so wäre, hätte Herr Montgomery das zu akzeptieren. Es gehört zum Wesen des Föderalismus, dass Entscheidungen in einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausfallen können“, sagte Smollich.
Die unterschiedliche Corona-Rechtsprechung in den Bundesländern sorgt immer wieder für Kritik. Sie ist darauf zurückzuführen, dass die Seuchenbekämpfung nach dem Grundgesetz der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt. Hier haben die Länder Gesetzgebungsbefugnis, soweit der Bund keine Regelung trifft. Über Zugangsregeln zum Einzelhandel entscheidet derzeit jedes Land selbst. Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz sind nicht rechtsverbindlich.
Montgomery hatte im F.A.Z.-Gespräch auch zur Kompetenzverteilung innerhalb des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg Stellung bezogen. Dem bisher für Infektionsschutzrecht zuständigen Senat sei die Zuständigkeit für dieses Rechtsgebiet „entzogen worden“. Tatsächlich ist in Lüneburg künftig ein anderer Senat dafür zuständig als bisher.
Gerichtspräsident Smollich versichert, dass es keinen Zusammenhang zwischen der neuen Aufgabenverteilung und dem 2-G-Urteil gebe. „Die Neuaufteilung der Zuständigkeiten war nicht – wie es Herr Montgomery nahelegt – eine Strafaktion zur Corona-Rechtsprechung des bisher zuständigen Senats. Das ist völlig fernliegend. Sie hatte mit den Inhalten dieser Rechtsprechung überhaupt nichts zu tun“, sagte Smollich der F.A.Z. Die Neuverteilung habe praktische Gründe: Die Richter hätten im vergangenen Jahr unterschiedlich viel zu tun gehabt. Zudem habe der Landtag Geld für einen neuen Senat bewilligt. Schon im Sommer habe er mit seinen Kollegen darüber beraten, die Zuständigkeiten fairer aufzuteilen.
Welcher Richter für welches Rechtsgebiet zuständig ist, ist an deutschen Gerichten in Geschäftsverteilungsplänen geregelt. Diese werden nicht allein vom Gerichtspräsidenten, sondern jährlich durch das Gerichtspräsidium beschlossen. Am Lüneburger Oberverwaltungsgericht gehören dem Präsidium sieben Mitglieder an – neben dem Präsidenten sechs weitere Richter, die durch ihre Kollegen gewählt werden. Die Geschäftsverteilung erfolgt also durch Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans – in der Regel einstimmig.
Vergleicht man die Geschäftsverteilungspläne der Jahre 2021 und 2022, lässt sich für die neuen Aufgaben der Senate ein Grund finden, der mit Corona nichts zu tun hat: Der Senat, der bisher für Infektionsschutz zuständig war, verhandelte bislang auch das Ausländerrecht, aber nur teilweise. Den anderen Teil musste ein anderer Senat erledigen. Dies ist für Oberverwaltungsgerichte ein misslicher Zustand. Er kann dazu führen, dass dasselbe Gericht zur selben Rechtsmaterie unterschiedlich entscheidet. Die vom Landtag bewilligte Einrichtung eines neues Senats nutzte das Gerichtspräsidium dazu, das gesamte Ausländerrecht im bisherigen „Corona-Senat“ zu bündeln. Dessen Zuständigkeit für Infektionsschutz wanderte dafür in den neuen Senat, der für Sozial- und Gesundheitsrecht zuständig ist. Beide Rechtsgebiete haben thematische Schnittmengen.


