Ein Syrer mit Schutz in Österreich wollte zu seinen Töchtern in Belgien. Dort darf er abgelehnt werden, sagt der EuGH. Doch auch Familienbande müssten beachtet werden.
Ein EU-Land darf einem Flüchtling Schutz verweigern, wenn der bereits in einem anderen Mitgliedsstaat Schutz genießt. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Allerdings sieht das Gericht Abwägungsspielraum: Wenn es sich um den Elternteil eines minderjährigen Kindes handele, müsse aber auch der Familienverband bedacht werden. Konkret ging es um einen Syrer, der in Österreich lebt. Seine Töchter allerdings bekamen subsidiären Schutz in Belgien.
Der Vater beantragte ebenfalls Schutz in Belgien, um mit seinem Kind zusammenleben zu können. Die belgischen Behörden wiesen seinen Antrag jedoch ab, weil er schon in Österreich lebe. Dagegen zog der Syrer in Belgien vor Gericht und das belgische Gericht stellte dem EuGH Fragen zur Auslegung des EU-Rechts.
Der EuGH erklärte nun, dass ein Mitgliedsstaat in einem solchen Fall keinen internationalen Schutz in Erwägung ziehen müsse. Allerdings müssten einem Familienmitglied bestimmte Leistungen wie ein Aufenthaltsrecht zugestanden werden. Das hänge aber unter anderem davon ab, ob er in dem Land, in dem er lebt, schon Anspruch auf eine bessere Behandlung habe.
Wie es sich im konkreten Fall verhält, muss nun das belgische Gericht beurteilen, das abschließend über die Klage entscheidet. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.



