Prozess am Amtsgericht

Drosten-Gutachten zum PCR-Test lässt Fragen offen

08.05.2021
Lesedauer: 4 Minuten
Rechtsanwältin Beate Bahner forderte Prof. Christian Drosten als Gutachter in einem Bußgeldverfahren an. Quelle: nordkurier.de

Endlich hat er Zeit gefunden, sich darum zu kümmern: Prof. Christian Drosten hat das von ihm geforderte Gutachten zum PCR-Test am Amtsgericht Heidelberg eingereicht. Wohl noch nicht das Ende vom Lied.

HEIDELBERG Die wichtigste Frage im Verfahren – ob der PCR-Test geeignet sei, eine akute Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes nachzuweisen – ist aus Sicht von Rechtsanwältin Beate Bahner mit dem Gutachten, auf das Beobachter der Kontroverse seit Monaten gespannt gewartet haben, noch immer nicht beantwortet. Bahner zum Nordkurier: „Professor Drosten hat sich in seinem Gutachten nur mit dem Nachweis zurückliegender Infektionen beschäftigt. Dass der PCR-Test das kann, ist unbestritten. Es geht im Infektionsschutzgesetz und damit in dem Verfahren allerdings um den eindeutigen Nachweis akuter ansteckender Infektionen. Die Frage ist, ob der PCR-Test die Ansteckungsgefahr zweifelsfrei belegen kann. Hierzu äußert sich Professor Drosten aber leider nicht.” Die Anwältin hat nun ein Ergänzungsgutachten beantragt.

Langes Warten auf kurzes Gutachten

Bahner hatte Drosten als Sachverständigen für ein eigentlich marginales Verfahren am Amtsgericht Heidelberg angefordert, der zuständige Richter war ihrem Vorschlag gefolgt. Der Fall: Bahners Mandantin soll ein Bußgeld zahlen, weil sie sich weigerte, zum Abschluss einer Reisequarantäne einen PCR-Test zu machen. Die bekannte Anwältin argumentiert, dass der PCR-Test nicht geeignet sei, eine akute ansteckende Infektion nachzuweisen, weil er aufgrund seiner hohen Empfindlichkeit selbst bei winzigsten Viruspartikeln – die keine Erkrankung im Körper auslösen – regelmäßig falsch-positive Ergebnisse anzeigt.

Dass eine als maßnahmenkritisch bekannte Anwältin den Chefvirologen und Regierungsberater Drosten als Sachverständigen quasi herausfordert, war im Februar bekannt geworden und hatte für Aufsehen gesorgt. Drosten äußerte sich nicht dazu, auch das lange Warten auf seine Antwort habe nichts zu sagen, hieß es zwischenzeitlich von der Charité. Das Zeitbudget des Professors sei einfach knapp bemessen.

Monate später liegt sein Gutachten zur Thematik endlich vor. Auf vier Seiten führt Prof. Drosten aus, was der PCR-Test alles kann und wie er genau funktioniert.

Drosten: „Insofern lässt sich klar bestätigen…”

Zusammenfassend heißt es: „Unter ordnungsgemäßer Anwendung und Einhaltung aller fachlichen Vorgaben nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik kommt ein positiver, entsprechend entwickelter PCR-Test auf ein bestimmtes Virus (etwa SARS-CoV2) bei der Anwendung am Menschen dann vor, wenn Genmaterial des betreffenden Virus (etwa von SARS-CoV2) vorliegt. Eine nachweisbare Menge von Genmaterial des Virus (etwa von SARS-CoV2) liegt ausschließlich nach Eindringen des Virus in Körperzellen mit Virusvermehrung vor.

Insofern lässt sich im Falle von SARS-CoV2 klar bestätigen, dass ein ordnungsgemäß durchgeführter PCR-Test die Aufnahme des Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus nachweist.“

Bahner: „Hierauf kommt es in der Coronakrise nicht an.“

Für Rechtsanwältin Bahner ist der Knackpunkt damit nicht geklärt. Sie teilte dem Vorsitzenden Richter mit, dass Sie keine Veranlassung sieht, den Einspruch gegen das Bußgeld aufgrund des nun vorliegenden Gutachtens zurückzunehmen. Bei Gericht reichte sie weitere Fragen an Prof. Drosten mit der Bitte um ein Ergänzungsgutachten ein. In Bahners Begründung heißt es unter anderem: „Der Sachverständige legt in seinem Gutachten auf Seite 3 dar, dass der Nachweis von Virus-Genabschnitten in der PCR eine Mindestmenge von Virusmaterial auf der Schleimhaut voraussetzt, die (unter natürlichen Umständen) nur im Rahmen einer `vorangegangenen` Infektion mit aktiver Vermehrung des Virus auftritt.

Der PCR-Test ist ein nobelpreisgekröntes Diagnostikinstrument, welches kleinste DNA- und RNA-Schnipsel detektiert – und zwar noch Jahre und Jahrzehnte später. Hierauf kommt es in der Coronakrise nicht an. Es kommt nicht darauf an, ob jemand vor 6 Monaten oder vor 6 Jahren mit Corona oder einem Grippevirus infiziert war. Es kommt einzig und allein darauf an, ob die getestete Person akut infiziert ist. Die `Aktualität` und `Akutheit` schreibt §7 IfSG auch ausdrücklich vor. […]“

Die Debatte um die Eignung des PCR-Tests als wichtigstes Diagnose-Tool im Pandemie-Management geht also vermutlich in die zweite Runde.

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