Am Montag hat der Bundesfinanzhof ein wichtiges Urteil im Streit um die sogenannte „Doppelbesteuerung“ der Renten gefällt. Zwar wiesen die Richter die Klage eines Rentners zurück: bei ihm läge keine doppelte Besteuerung vor. Doch erstmals legte ein deutsches Gericht im Detail fest, wie eine Doppelbesteuerung rechnerisch erfasst werden muss.
Ist die aktuelle Besteuerung von Renten verfassungswidrig? Über diese Frage gibt es seit Jahren Streit. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein wegweisendes Urteil zur Rentenbesteuerung gefällt: Auf den ersten Blick verkündeten die Richter eine Niederlage für die Rentner. So wiesen die Richter die Klage eines Steuerberaters wegen des Vorwurfs der Doppelbesteuerung zurück.
Es liege in dem vorliegenden Fall keine Doppelbesteuerung vor, weshalb die Revision unbegründet sei, urteilte das höchste deutsche Steuergericht am Montag in München. Doch gleichzeitig legte der BFH erstmals Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung fest. Und von dieser Formel werden in Zukunft zahlreiche Rentner profitieren.
So legte der Bundesfinanzhof fest, dass der Grundfreibetrag bei der Berechnung des steuerfreien Rentenbezugs unberücksichtigt bleiben muss. Auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Steuerpflichtige selbst trägt, müssen künftig unberücksichtigt bleiben.
Vorwurf der überhöhten Besteuerung: Zweites Urteil wird gegen 11 Uhr erwartet
Es ging dabei um die Frage, ob der Bund die Renten zu Unrecht doppelt besteuert. Zwei Rentner, ein Steuerberater und ein Zahnarzt, hatten gegen ihre Finanzämter geklagt, weil sie dem Fiskus rechtswidrig überhöhte Besteuerung vorwerfen. Das zweite Urteil, das die Klage des Zahnarztes behandelt, wird gegen 11 Uhr erwartet.
Da über 20 Millionen Menschen in Deutschland Rente beziehen, könnten die Urteile große Auswirkungen auf die Staatskasse haben. Seit 2005 läuft eine schrittweise Umstellung der Rentenbesteuerung, die erst 2040 abgeschlossen sein soll. Vor 2005 wurden „vorgelagert“ die Rentenbeiträge der Arbeitnehmer besteuert, seither läuft die Umstellung auf eine „nachgelagerte“ Besteuerung der ausgezahlten Rente, analog zu den Beamtenpensionen.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Doppel-Besteuerung
Strittig ist die Regelung der 35-jährigen Übergangsphase. In dieser Zeit steigt schrittweise die Besteuerung der ausgezahlten Rente, während die Steuerlast der Rentenbeiträge während des Arbeitslebens sinkt. Das komplizierte Prozedere hatte von Anfang an zu Vorwürfen geführt, dass der Bund durch die Hintertür eine doppelte Besteuerung der Renten einführe und in Summe zu viel kassiere.
Eine Tendenz hatte der X. Senat des Bundesfinanzhofs in München bei den mündlichen Verhandlungen vor knapp zwei Wochen nicht erkennen lassen. Mit Spannung war erwartet worden, ob die beiden klagenden Rentner zumindest in Teilen Recht bekommen, oder ob der Bundesfinanzhof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Regeln hat. Dann könnte die Rentenbesteuerung erneut ein Fall für das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe werden.
Steuerfreie Rente gegen versteuerte Beiträge
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Bund die Umstellung vor knapp 20 Jahren aufgegeben, damit Rentner und pensionierte Beamte gleich behandelt werden. Beamte im Ruhestand müssen seit jeher ihre Pensionen versteuern. Gleichzeitig entschied das Gericht, dass Renten nicht doppelt besteuert werden dürfen. Dies bedeutet, dass jeder Rentner mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten muss wie er zuvor an Beiträgen aus versteuertem Einkommen eingezahlt hat.
Um die Übergangsphase geht es den beiden Klägern, einem ehemaligen Zahnarzt und einem früheren Steuerberater, die vom Bund der Steuerzahler unterstützt werden. Ein Argument: Nach 2040 müssen die ausgezahlten Renten voll versteuert werden. Doch die Beiträge werden zuvor nur 15 Jahre lang voll absetzbar sein. Da ein Arbeitsleben normalerweise sehr viel länger dauert als 15 Jahre, argumentieren Kritiker, dass sich allein aus dieser Tatsache eine verbotene doppelte Besteuerung von Renten und Beiträgen ergebe.
Steuerlicher Grundfreibetrag soll einbezogen werden
In einer der beiden mündlichen Verhandlungen spielte ein anderer Aspekt eine große Rolle: Die Frage, ob der steuerliche Grundfreibetrag bei der Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente mitzählen soll. Vom Grundfreibetrag profitieren alle Steuerzahler, nicht nur Rentner. Analog gilt dies auch für Kranken- und Pflegeversicherung. In früheren Urteilen hat der Bundesfinanzhof die Umstellung von vor- auf nachgelagert grundsätzlich bestätigt und auch die Einbeziehung des Grundfreibetrags nicht moniert.



