Das Amtsgericht Aue-Bad Schlema im sächsischen Erzgebirgskreis hat das Verfahren gegen den Teilnehmer einer Anti-Corona-Demo eingestellt. Corona-Bußgelder müssen demnach ab sofort nicht mehr gezahlt werden.
Richter Detlef Kramer: „Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes letzte Woche in Leipzig stelle ich das Verfahren ein.“ Alle entstandenen Kosten gingen zulasten der Staatskasse.
„Versammlungsverbot unverhältnismäßig“
Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bezweifelte letzte Woche, dass das von der Corona-Schutzverordnung im April 2020 verhängte generelle Versammlungsverbot rechtens war. Bis zur letzten Instanz geklagt hatte ein 36-Jähriger, der dieses Verbot als Einschränkung seiner Grundrechte sah und damals vorm Gesundheitsministerium in Dresden demonstrieren wollte, aber nicht durfte.
Laut BVerwG sei das generelle Versammlungsverbot unverhältnismäßig und ein schwerer Eingriff in die Grundrechte aller Bürger gewesen, u.a. weil sich die Höchstzahl der Teilnehmenden ständig (je nach Infektionslage) änderte. Es stufte den entsprechenden Abschnitt der damaligen sächsischen Schutzverordnung deshalb als unwirksam ein. Auch, weil sich das Infektionsgeschehen im April 2020 aus Sicht des Freistaates sogar verlangsamt hatte.
In Aue war nun der AfD-Stadtrat Lars Bochmann (47) vor Gericht gezogen. Er hatte einen Bußgeldbescheid über 150 Euro bekommen, weil er während der Kontaktbeschränkungen im Mai 2020 an einer Demo teilnahm.
Jeder, der wie Bochmann damals das Bußgeld nicht akzeptierte, muss nun gar nichts mehr zahlen! Das bestätigt das sächsische Justizministerium auf BILD-Nachfrage: „Wurde gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, kann sich die Entscheidung des BVerwG natürlich noch zugunsten des Betroffenen auswirken“, so Sprecher Alexander Melzer.
Wer schon bezahlt hat, hat Pech
Zurückgezahlt wird allerdings nichts! „Das Urteil des Bundesgerichtshofes kann sich nicht auf die Wirksamkeit rechtskräftiger Bußgeldbescheide auswirken“, so Melzer. Sie seien vollstreckbar, wenn Rechtskraft eingetreten sei, also „wenn der Bescheid nicht mehr mit formellen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann.“


