Gesetzentwurf

BKA soll heimlich Wohnungen durchsuchen dürfen

14.08.2024
Lesedauer: 2 Minuten
So auffällig würde es dann wohl nicht zugehen, BKA-Beamte auf dem Weg in die Wohnung eines Verdächtigen (Archivfoto) Quelle: picture alliance/dpa/Peter Endig

Auch ohne Gefahr in Verzug sollen Beamte des Bundeskriminalamtes (BKA) zur Terrorismusbekämpfung in private Wohnungen eindringen, Spionagesoftware auf elektronische Geräte aufspielen und die Zeit zur „verdeckten Durchsuchung“ nutzen. Das sieht laut eines Medienberichts ein Gesetzentwurf vor.

Das Bundeskriminalamt (BKA) soll einem Medienbericht zufolge künftig nach einem Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums Wohnungen heimlich betreten und durchsuchen dürfen. Das berichtet das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND/Mittwoch) unter Berufung auf Sicherheitskreise.

Das Bundesinnenministerium begründet den Vorstoß damit, dass das BKA für seine zentrale Rolle bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr moderne Instrumente brauche. Diese sollten aber nur unter sehr hohen Hürden, als ultima ratio und ausschließlich zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt werden dürfen.

Der Entwurf zur Reform des BKA-Gesetzes enthalte daher die „Befugnis zum verdeckten Betreten von Wohnungen“ als Begleitmaßnahme zur Online-Durchsuchung und zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung, wie das Aufspielen von Spionagesoftware auf Desktops oder Smartphones, sowie die Befugnis „zur verdeckten Durchsuchung von Wohnungen“.

„Es sind ernste Zeiten“, sagt Konstantin von Notz von den Grünen

„Es sind ernste Zeiten. Und das BKA braucht moderne Ermittlungsbefugnisse und -mittel. Gleichzeitig ist völlig klar, dass es diese Befugnisse bloß im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geben kann“, sagte der stellvertretende Vorsitzende der Grünen-Bundestagsfraktion, Konstantin von Notz, dem RND.

Das Bundesverfassungsgericht habe gerade beim Lauschangriff und beim Umgang mit technischen Geräten klare Vorgaben gemacht. Daran müsse sich der Gesetzentwurf messen lassen.

Der Gesetzentwurf steht im Gegensatz zum bisherigen Vorgehen bei Wohnungsdurchsuchungen, bei denen die Polizei den Beschuldigten, die Straftat und den Zweck der Durchsuchung nennen muss.

Ein entsprechender Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, die ihn an den zuständigen Ermittlungsrichter weiterleitet. Ausnahmen von diesen Regelungen sind bisher nur bei Gefahr im Verzug möglich.

Reuters/lk

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