Die Charité will ihr Sommerfest nur mit Geimpften und Genesenen feiern. Das ist erlaubt, sagt ein Gericht. Der Rechtsstreit geht aber weiter.
Im Streit um das Sommerfest der Berliner Charité hat das Arbeitsgericht Berlin eine Entscheidung getroffen. Demnach darf ungeimpften Mitarbeitern der Zutritt zu dem Fest am heutigen Freitag in der Kulturbrauerei nach derzeitigem Stand verwehrt werden. Die Charité hatte in der Einladung zu der Party mitgeteilt, dass nur vollständig geimpfte oder genesene Mitarbeiter mitfeiern dürfen. Zudem werde ein tagesaktueller, negativer Corona-Schnelltest verlangt. Dagegen hatte die GG-Gewerkschaft für mehrere ungeimpfte Mitarbeiter der Charité geklagt.
Als „Veranstalterin und Inhaberin des Hausrechts“ dürfe die Charité „Zugangsbeschränkungen entsprechend des von ihr festgelegten Hygienekonzeptes vornehmen“, begründet die zuständige Richterin ihren Beschluss. Die „Festlegung von Regeln für die Teilnehmenden“ sei „weder willkürlich noch gesetzeswidrig“, sondern diene „erkennbar dem Schutz der Beschäftigten und mittelbar dem der Patient*innen“.
Rechtsstreit geht vor das Landesarbeitsgericht
Wenn die Charité für „den Besuch dieser freiwilligen Veranstaltung an einem außerbetrieblichen Veranstaltungsort ein Hygienekonzept entwickelt“ und „die Teilnahme von der Befolgung des Konzepts abhängig“ mache, sei das „nicht zu beanstanden“. So habe die Charité „in Zeiten, in denen die Covid-19 Zahlen wieder steigen, ein berechtigtes Interesse daran zu verhindern, dass die teilnehmenden Beschäftigten einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind, welches sich mittelbar auch nachteilig auf die zu betreuenden Patient*innen auswirken“ könne.
Der Anwalt der GG-Gewerkschaft zieht jetzt vor die nächsthöhere Instanz, das Landesarbeitsgericht. Er hat bereits beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben. So stelle sich unter anderem die Frage, wie die Charité „den Widerspruch auflöst, dass sie einerseits die Lage für so gefährlich hält, dass sie zu solchen Maßnahmen greifen muss, anderseits überhaupt ein solches Sommerfest veranstaltet“.
Zudem lasse das Arbeitsgericht nicht erkennen, dass es„ überhaupt näher geprüft hat, ob die Zugangsbeschränkungen der Antragsgegnerin überhaupt geeignet seien, Infektionen zu verhindern oder zu beschränken“. Dies müsse „aber zumindest einmal näher beleuchtet werden, jedenfalls dann, wenn ein Gericht kraft seiner Entscheidung den Ausschluss von Personen stützt“. Zudem dürfe der Kläger „erwarten, dass man sich dem Problem deutlich mehr nähert als es das Arbeitsgericht in seiner sehr knappen Entscheidung getan hat“.
Gewerkschafts-Chef Marcel Luthe sagte der Berliner Zeitung, er habe den Beschluss der Richterin „mit Verwunderung“ zur Kenntnis genommen. Jeder betroffene Mitarbeiter müsse die „Zugangsbeschränkungen doch so verstehen: Wir alle treffen uns zu einem Sommerfest, als Dankeschön für die Leistung unserer Mitarbeiter, aber Du bleibst draußen!“ Luthe weiter: „Ich vertraue aber darauf, dass die nächsthöhere Instanz im Sinne des Grundgesetzes entscheidet. Und es der Charité und anderen verbietet, Menschen nach Lust und Laune zu diskriminieren und die Spaltung der Gesellschaft damit weiter voranzutreiben.“