Russischer Auslandssender

Medienanstalten untersagen Verbreitung von RT Deutsch

03.02.2022
Lesedauer: 4 Minuten
Logo des staatlichen russischen TV-Senders „Russia Today“ Bild: dpa

In Berlin-Adlershof, auf dem Gelände des Medien- und Technologieparks, wo vor 30 Jahren das DDR-Fernsehen seine Sendetätigkeit einstellte, hat seit 2015 erneut ein staatliches Medienunternehmen seinen Sitz. An dem modernen Gebäude Am Studio 16 prangt das Logo RT Deutsch. Hier produziert die RT DE Productions GmbH, ein Ableger des staatlichen russischen Medienunternehmens „TV Novosti“, eine Website, Videoshows, Inhalte für sozialen Medien und seit dem 16. Dezember 2021 auch ein Fernsehprogramm. Nach Angaben von RT-Vizechefredakteurin Anna Belkina erhält der Fernsehsender RT DE im Jahr 2022 ein Budget in Höhe von 2,8 Milliarden Rubel (etwa 32 Millionen Euro) aus dem russischen Staatshaushalt.

Am Tag nach dem Sendestart über den Satelliten Eutelsat 9 B hat die zuständige Medienanstalt Berlin-Brandenburg MABB, in Abstimmung mit der ERGA (Gruppe europäischer Regulierungsbehörden) dagegen ein Verfahren eingeleitet, weil der russische Auslandssender anscheinend nicht über eine deutsche Rundfunklizenz verfügte. Die Medienregulierer vertreten die Auffassung, dass es sich bei dem Angebot eindeutig um Rundfunk handele und die RT DE Productions GmbH mit Sitz in Berlin für das Programm medienrechtlich verantwortlich ist. Nach dem Medienstaatsvertrag § 52 bedürfen private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung.

Nachdem „TV Novosti“ Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden ist, hat sich am 1. Februar die „Kommission für Zulassung und Aufsicht“ (ZAK) der Medienanstalten mit der Rechtmäßigkeit der Verbreitung des RT-Deutsch-Programms befasst, da es sich um einen bundesweiten Sachverhalt handelt. Aufgrund der Tatsache, dass von der RT DE Productions GmbH keine Lizenz beantragt worden ist und eine solche auch nicht vorliegt, untersagte die ZAK in ihrer Sitzung am Dienstag die Veranstaltungsverbreitung des Fernsehprogramms von RT in Deutschland und bestätigt damit die Entscheidung der MABB vom Dezember, nach der die Verbreitung über den Eutelsat-Satelliten 9B eingestellt worden ist.

Zentral ist die Frage: Wer ist Veranstalter des Programms?

Wie Wolfgang Kreißig, Vorsitzender der Aufsichtsbehörde und der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) gegenüber dieser Zeitung betonte, spielten die Programminhalte bei der ZAK-Entscheidung keine Rolle. „Es geht um die vorgelagerte Frage wer Veranstalterin des Programms ist und ob diese eine Lizenz hat“, sagt Kreißig. Die Kommission habe festgestellt, dass die redaktionelle Verantwortung für die Programminhalte von RT DE bei der deutschen RT DE Productions GmbH bestehe und damit Lizenzpflichtig sei. „Der MABB liegen Nachweise vor, die die Veranstaltereigenschaft der RT Productions GmbH belegen“, ergänzt Eva Flecken, Direktorin der zuständigen Medienanstalt. Für das Verfahren wurden öffentlich zugängliche Quellen herangezogen. Auch die publizierten Aussagen der Veranstalter spielen dabei eine Rolle. Die Sammlung an Nachweisen lag allen Direktorinnen und Direktoren vor, so dass sie sich ein umfangreiches Urteil bilden konnten, aufgrund dessen der Beschluss gefasst wurde.

Ist hier bald Sendeschluss? In diesem Gebäude sind die Redaktionsräume des russischen Auslandssenders RT DE untergebracht.

In ihrer Erklärung verweist die ZAK darauf, dass sich „die Veranstalterin von RT DE auf keine andere europarechtlich legitime Erlaubnis berufen“ könne. Damit bezieht sich die Kommission auf die Stellungnahme von „TV Novosti“ und russischer Regierungsvertreter, dass eine Sendeerlaubnis aus dem nicht EU-Staat Serbien vorläge und auf der Grundlage des „Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen“ von 1989. Somit müsste das Programm in Deutschland verbreitet werden. In Luxemburg war 2021 eine Lizenz, mit Verweis auf deutsche Zuständigkeit, abgelehnt worden.

Der Rundfunkbegriff, so erläutert Wolfgang Kreißig, sei nicht an Verbreitungswege gebunden. Die Beanstandung und Untersagung betreffe daher alle Verbreitungswege, insbesondere als Livestream auf den Websites, über die mobile- und Smart-TV-App „RT News“ und über den Satelliten. RT DE kann seine Inhalte aber weiter auf Abruf „on Demand“ – also nicht linear beziehungsweise „live“ – zur Verfügung stellen. Ein Widerspruch gegen die ZAK-Entscheidung ist laut Flecken gesetzlich nicht vorgesehen. Die RT Productions GmbH kann jedoch vor dem Verwaltungsgericht Berlin den Entscheid der MABB überprüfen lassen.

Russland kündigt „Vergeltungsmaßnahmen“ an

Für die lineare Verbreitung des Programms, könne das russische Staatsfernsehen grundsätzlich eine Lizenz beantragen, sagt Kreißig. Diese werde erteilt, wenn die geforderten Zulassungsvoraussetzungen des Medienstaatsvertrages erfüllt seien und kein Zulassungsverbot bestehe. Das wird möglicherweise schwierig, denn der Medienstaatsvertrag regelt eindeutig: „Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts…an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.“

Noch am Mittwochabend hat die Regierung in Moskau als Reaktion auf den Ausstrahlungsstopp für den russischen Fernsehkanal „Vergeltungsmaßnahmen“ angekündigt. Die Entscheidung der deutschen Medienaufsicht lasse Russland „keine andere Wahl als Vergeltungsmaßnahmen gegen in Russland akkreditierte deutsche Medien zu ergreifen“, erklärte das Außenministerium in Moskau am Mittwoch. Welche Vergeltungsmaßnahmen ergriffen würden, wurde zunächst nicht bekannt.

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