Anti-Hass-Gesetz

Google und Meta erringen Teilerfolg gegen NetzDG

02.03.2022
Lesedauer: 2 Minuten
#Hass und #Hetze: Bei der Einführung eines Paragrafen gegen EU-Vorschriften verstoßen Foto: Fabian Sommer / dpa

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, auch »Anti-Hass-Gesetz« genannt, soll Online-Plattformen dazu verpflichten, gewisse Inhalte dem BKA zu melden. Google und Meta klagten – zunächst erfolgreich.

Das Verwaltungsgericht Köln hat am Dienstag eine lange erwartete Entscheidung zum deutschen Gesetz gegen Hasskriminalität im Netz veröffentlicht und einem Eilantrag von Google und dem Meta-Konzern teilweise recht gegeben. Demnach habe der Gesetzgeber bei der Einführung des neuen Paragrafen 3a des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) gegen EU-Vorschriften verstoßen, wie das Gericht mitteilte.

Mit Paragraf 3a des NetzDG wollte das Bundesjustizministerium große Social-Media-Plattformen wie Facebook, Instagram, TikTokTwitter oder die Google-Tochter YouTube verpflichten, in bestimmten Fällen Nutzerdaten an das Bundeskriminalamt (BKA) weiterzugeben: Wenn die Social Media-Unternehmen sehen, wie jemand etwa Hakenkreuze oder volksverhetzende Inhalte verbreitet, dann müssen die Beiträge nicht mehr nur gelöscht, sondern auch an das BKA weitergegeben werden. (Lesen Sie hier mehr darüber, wie die BKA-Zentralstelle eigentlich arbeiten sollte.)

Meta mit seinen Tochterfirmen Instagram und Facebook und Google mit seiner Videoplattform YouTube setzen die Vorgaben aber nicht um und haben Klage dagegen eingereicht. Das Verwaltungsgericht Köln entschied nun zunächst zu den Eilanträgen von Google und Meta aus dem Juni 2021.

Die Firmen hatten ihre Klage mit Verstößen gegen das EU-Recht sowie nationales Verfassungsrecht geltend gemacht. Dem folgte das Gericht nun teilweise. Allerdings stellte das Gericht laut einer Mitteilung nicht fest, ob die Regelung zur Datenweitergabe an das BKA grundsätzlich nicht mit EU-Recht vereinbar sind, sondern betonte vor allem, dass das Prozedere der Einführung der Gesetze durch die Bundesregierung nicht den Vorgaben entsprach.

Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einlegen. Einen ähnlichen Weg hatte vor einigen Jahren eine Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung genommen. Diese liegt inzwischen beim Europäischen Gerichtshof. Die beteiligten deutschen Behörden äußerten sich zunächst nicht dazu, ob sie gegen die Beschlüsse vom Dienstag vorgehen wollen.

Die BKA-Zentralstelle arbeitet unterdessen seit Anfang Februar in einem sogenannten »Alternativszenario«. Da die Social-Media-Firmen keine Daten liefern, nimmt das BKA Meldungen von zivilgesellschaftlichen Stellen entgegen (Lesen Sie hier mehr zum Alternativszenario.) hpp/reuters

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