Greift der „Raser-Paragraf“ auch bei Wettrennen gegen sich selbst? Der Bundesgerichtshof hat das bestätigt. Anwälte für Verkehrsrecht sind trotzdem skeptisch.
Das Video verschlägt einem die Sprache: Der tschechische Multimillionär Radim Passer ist mit 417 Stundenkilometern über eine deutsche Autobahn gerast – und hat die Fahrt für ein YouTube-Video gefilmt. In der Infobox des Videos beschreibt er die Bedingungen folgendermaßen: „Der Abschnitt der A2 hatte drei Spuren, führte zehn Kilometer geradeaus mit einem leichten Abwärtsgefälle in der Mitte, es gab Sicht über den gesamten Abschnitt.“
Das Verkehrsministerium unter Volker Wissing (FDP) hatte sich der Nachrichtenagentur AP gegenüber bereits kritisch zum Verhalten des Fahrers geäußert, nun ermittelt auch die Polizei. Doch ist das Verhalten des Tschechen eigentlich strafbar? Und wenn ja, warum?
Bei einem Unfall schon, erklärt der Anwalt Christian Solmecke in einem YouTube-Video. Sobald man die Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometern überschreite, falle außerdem der Versicherungsschutz weg. Autofahrer könnten zivilrechtlich für Schäden verantwortlich gemacht werden und bekämen automatisch eine Mitschuld an Unfällen zugesprochen.
Die Richtgeschwindigkeit sei eine bloße Empfehlung und die Überschreitung wirke sich strafrechtlich erst einmal nicht aus, betont auch die Berliner Anwaltskanzlei Kirstein auf Tagesspiegel-Anfrage.
Solmecke erwähnt außerdem Paragraf 315d des Strafgesetzbuches: den sogenannten „Raser-Paragrafen“. Der war 2017 eingeführt worden war, nachdem sich tödliche Rennen, wie das auf dem Kurfürstendamm in Berlin 2016, gehäuft hatten. Ist damit eine Verurteilung Passers möglich?
„Verbotene Kraftfahrzeugrennen“
Auch Leif Hermann Kroll, Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin, verweist auf den Strafrechts-Paragrafen zu „verbotenen Kraftfahrzeugrennen“. Dieser besagt: „Wer im Straßenverkehr
- ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
- als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
- sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
„Bei Rennen gegen andere ist das einfach“, sagt Kroll. Solche fallen unter die ersten beiden Punkte des Paragrafen. Aber das Strafrecht kenne auch Rennen gegen sich selbst – der dritte Punkt. Er sei nur schwerer rechtlich dingfest zu machen. „Die Kriterien der höchstmöglichen Geschwindigkeit und der groben Verkehrswidrigkeit sind im vorliegenden Fall sicherlich gegeben. Aber für das des rücksichtslosen Verhaltens hat der Gesetzgeber hohe Hürden aufgestellt.“

FOTO: PICTURE-ALLIANCE/DPA/MARCUS FÜHRER
Dass Fahrer bei einer Geschwindigkeit von 417 Stundenkilometern Unfälle und der Tod von Mitfahrern in Kauf nehmen, ist aus Krolls Sicht nicht zwingend. Denn die Verkehrsteilnehmer auf der rechten Spur müssten, bevor sie zum Überholen ausscheren, ja ohnehin in den Rückspiegel schauen. „Das ist sicher eine Einzelfallfrage. Aber es muss erkennbar sein, wann die Strafbarkeit beginnt.“
Aus diesem Grund legte das Amtsgericht Villingen-Schwenningen das neue Gesetz im Jahr 2020 dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Im konkreten Fall ist ein Autofahrer mit bis zu 100 km/h vor der Polizei geflüchtet – bevor er einen Unfall baute.
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Auch die Rechtsanwaltskanzlei Kirstein betont, eine konkrete Entscheidung hänge vom Einzelfall ab: „Das kann nur ein Sachverständigengutachten beantworten, das berücksichtigt, dass es sich hier nicht um einen Kleinwagen mit Trommelbremsen handelte, sondern um einen technisch hochgerüsteten Supersportwagen mit entsprechend ausgerüsteter Bremsanlage.“
Dass der Fahrer rechtzeitig hätte bremsen können, schreibt sie, erscheine zwar „zumindest äußerst fraglich“. Dennoch gelte der Grundsatz: „Im Zweifel für den Beschuldigten!“
Bundesrichter sehen den „Raser-Paragrafen“ eindeutig
Der Richter Carsten Krumm bewertet das Verhalten Radim Passers in einem Blogeintrag, anders als Anwalt Kroll, dagegen relativ eindeutig: „Ich denke, dass bei einer mehr als 3-fachen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit unabhängig von jeder individuellen Verkehrssituation ein Bereich erreicht ist, der ein Rennen im Sinne der genannten Vorschrift darstellt.“
Auch der Bundesgerichtshof hat sich 2021 mit dem „Raser-Paragrafen“ beschäftigt. In dem Beschluss heißt es unter anderem, die Tat müsse „im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein“, die „unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen“.

FOTO: BRITTA PEDERSEN/DPA-ZENTRALBILD
Der Rechtsanwalt David Thieme hält den Paragrafen dagegen für „mit heißer Nadel gestrickt“. Wenn man hundert Leute frage, ob es ein Rennen gegen sich selbst überhaupt geben könnte, würden neunundneunzig verneinen, sagt er. Aber ist Radim Passer, wenn nicht gegen andere, dann zumindest für andere gerast? Sein Video haben immerhin mehr als sieben Millionen Menschen angesehen.
„Es muss schon ein konkretes Gefahrenpotential vorhanden sein“, meint dagegen Thieme. Sonst müsse eine Geschwindigkeit von 250 Stundenkilometern ja auch schon als strafbar angesehen werden. „Da gibt es ja eine ähnliche Gefährdung.“
Auch die Anwaltskanzlei Kirstein bezweifelt, dass der Millionär wirklich verurteilt wird. „Versierte Verteidiger könnten dem sicherlich einiges entgegensetzen.“ Ist der „Raser-Paragraf“ wirklich zu ungenau formuliert? Die Anwälte schlagen dem Staat unter anderem vor, „Höchstgeschwindigkeiten auf Autobahnen vorzuschreiben“.




