Klagen aus Ungarn und Polen

Laut EuGH-Gutachten sollen Klagen gegen EU-Rechtsstaatsmechanismus abgewiesen werden

03.12.2021
Lesedauer: 2 Minuten
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg - Quelle: dpa/Arne Immanuel Bänsch

Nach Ansicht eines wichtigen EuGH-Gutachtens sollten Klagen aus Ungarn und Polen gegen eine neue EU-Sanktionsregel abgewiesen werden. Der Mechanismus genüge den Mindestanforderungen an „Klarheit, Genauigkeit und Vorhersehbarkeit“ und entspreche somit dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

Klagen aus Ungarn und Polen gegen eine neue EU-Sanktionsregel bei Verstößen gegen rechtsstaatliche Prinzipien sollten nach Ansicht eines wichtigen EuGH-Gutachtens abgewiesen werden. Der Mechanismus habe eine geeignete Rechtsgrundlage und sei auch mit anderen Grundsätzen des EU-Rechts vereinbar, so Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona am Donnerstag. „Unter diesen Umständen schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn und Polen erhobenen Nichtigkeitsklagen abzuweisen.“

Der sogenannte Rechtsstaatsmechanismus sieht vor, dass EU-Staaten Mittel aus dem Gemeinschaftsbudget gekürzt werden können, wenn wegen Verstößen gegen rechtsstaatliche Prinzipien wie die Gewaltenteilung ein Missbrauch von EU-Geldern droht. Die Regierungen in Ungarn und Polen befürchten, dass das neue Verfahren vor allem gegen sie eingesetzt werde. Sie argumentieren unter anderem, dass es keine geeignete Rechtsgrundlage für die Verordnung gebe. Kritiker werfen Warschau und Budapest vor, die Justiz entgegen der EU-Standards zu beeinflussen.

In dem nun veröffentlichten – rechtlich nicht bindenden – Gutachten wird zudem klargestellt, dass der Begriff Rechtsstaatlichkeit unter dem neuen Mechanismus den Mindestanforderungen an „Klarheit, Genauigkeit und Vorhersehbarkeit“ genüge und somit dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspreche. Die Verordnung stelle eine Haushaltsvorschrift dar, die eine „hinreichend unmittelbare Verbindung zwischen dem Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit und der Ausführung des Haushaltsplans“ voraussetzt. Damit sei sie nicht bei allen Verstößen gegen rechtsstaatliche Prinzipien anwendbar, sondern nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haushaltsführung der Union.

dpa/cvb

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