An diesem Montag endet die Amtszeit von Bertram Schmitt als Richter am Internationalen Strafgerichtshof. Einen deutschen Nachfolger hat er nicht. Die von der Bundesregierung unterstützte Kandidatin Ute Hohoff scheiterte im Dezember in der Vertragsstaatenversammlung. Im siebten Wahlgang erhielt die Richterin am Bundesgerichtshof 16 von 120 gültigen Stimmen der Mitgliedstaaten.
Für Deutschland ist dieses Ergebnis eine Blamage: Erstmals seit Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs wird die Bundesrepublik nicht mehr auf der Richterbank vertreten sein. Formal hat kein Mitgliedstaat einen Anspruch darauf, einen der 18 Richter in Den Haag zu stellen. Als zweitgrößter Beitragszahler des Gerichts hatte die Bundesregierung aber zu Recht das Ziel formuliert, an dessen Rechtsprechung weiter personell beteiligt zu sein.
Auswirkungen des Hamas-Angriffs
Dass es nun anders kommt, liegt einerseits an der wachsenden Bedeutung afrikanischer und asiatischer Staaten. Sie hat zur Folge, dass weniger Richterposten nach Westeuropa gehen. Daran ist nichts zu beanstanden. Für die Akzeptanz des Gerichts ist es wichtig, dass Richter aus allen Teilen der Welt an dem Gericht tätig sind. Das deutsche Ergebnis verschlechterte sich zudem dadurch, dass die Wahl wenige Wochen nach dem Hamas-Angriff auf Israel stattfand. In der Staatenversammlung führte das zu unschönen Allianzen.
Eine sorgfältig vorbereitete Kandidatur Deutschlands hätte dennoch nicht chancenlos bleiben müssen. Leider vergeigte das Auswärtige Amt aber von vornherein die Kandidatenkür. Die Hausspitze um Annalena Baerbock (Grüne) entschied sich für eine gute Juristin, ignorierte aber deren fehlende internationale Vernetzung. Eine große Rolle spielte stattdessen das Geschlecht. Für Deutschland sollte unbedingt eine Frau ins Rennen gehen.
Feministischer Dogmatismus?
Die Ausgangslage dafür war eher ungünstig. Die Vertragsstaatenversammlung hatte in den Jahren 2017 und 2020 insgesamt neun Frauen und drei Männer zu Richtern gewählt. Es war daher absehbar, dass 2023 die Geschlechterquote der Wahlordnung Männern dabei helfen würde, die Mehrzahl der sechs übrigen Richterplätze zu besetzen. Das Auswärtige Amt schenkte dem zu wenig Aufmerksamkeit. Ob dafür Nachlässigkeit oder feministischer Dogmatismus ursächlich war, ist unklar.
Ein zweiter Fehler kam hinzu. Die Bundesregierung legte sich zu früh auf ihre Kandidatin fest und verzichtete darauf, die Personalie mit Frankreich angemessen abzustimmen. Paris nominierte wenig später Nicolas Guillou als Kandidaten. Sein juristisches Wirken ist von internationaler Erfahrung geprägt. Das Advisory Committee des Strafgerichtshofs gab ihm vor der Wahl auch deshalb eine bessere Bewertung als Hohoff. Die Vertragsstaatenversammlung wählte ihn im sechsten Wahlgang.
Reform der Kandidatenwahl
Was kann Deutschland aus alldem lernen? Vernünftig wäre, die Kandidatenwahl neu zu organisieren. Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs überlässt es den Mitgliedstaaten, ob sie ihre Richterkandidaten nach dem Wahlverfahren ihrer nationalen obersten Gerichte oder nach dem Kandidatenwahlverfahren des Internationalen Gerichtshofs der Vereinten Nationen bestimmen.
Dadurch, dass sich Deutschland für die zweite Variante entschieden hat, befindet formal ein Auswahlkomitee aus vier Völkerrechtsprofessoren über die Kandidatur. Die Mitglieder des Gremiums werden vollständig durch das Auswärtige Amt bestimmt. Ihre Zustimmung zu dessen Personalvorschlag gilt als bloße Formalie. Kontrolle exekutiver Entscheidungen funktioniert so nicht. Liegt die Ministerin falsch, bremst sie niemand.
Das wäre anders, würde Deutschland seine Kandidaten für Den Haag so auswählen wie die Richter der obersten Bundesgerichte. Das Richterwahlgesetz sieht vor, dass für deren Ernennung ein Einvernehmen des zuständigen Bundesministers mit dem Richterwahlausschuss notwendig ist. In dem Ausschuss sitzen nicht nur Parlamentarier der Regierungsfraktionen, sondern auch Oppositionsabgeordnete und Landesminister. So wird sichergestellt, dass alle politischen Strömungen eingebunden sind, ohne dass die Bundesregierung außen vor bleibt. Auch die deutschen Richterkandidaten für den Europäischen Gerichtshof werden nach diesen Regeln bestimmt. Warum gelten für Den Haag andere Maßstäbe?
In den vergangenen Wochen hat die Ampelkoalition mit viel Pathos für eine Verankerung der Bundesverfassungsrichterwahl im Grundgesetz geworben. Ihre Vertreter skizzierten Szenarien politischer Übergriffigkeit auf Karlsruhe, die glücklicherweise wenig wahrscheinlich sind. Meint die Ampel ihre Warnungen ernst, sollte es ihr nicht schwerfallen, politische Einseitigkeit auch dort zu begrenzen, wo bereits ein Problem besteht.