Dürfen 60 Milliarden Euro, die einst zur Bekämpfung der Coronapandemie gedacht waren, für Klimaschutzprojekte verwendet werden? Die Union meldete juristische Zweifel an – zu Recht, hat nun das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat geurteilt, dass der Bund zur Bekämpfung der Coronakrise gedachte Gelder nicht für den Klimaschutz nutzen darf. Die Änderung des Nachtragshaushalts 2021 sei verfassungswidrig, verkündete das höchste Gericht Deutschlands.
Konkret ging es um 60 Milliarden Euro im Nachtragshaushalt 2021. Der Bund hatte während der Coronapandemie den Haushalt 2021 nachträglich in Form einer Kreditermächtigung in dieser Höhe aufgestockt. In solchen Notfallsituationen ist das trotz im Grundgesetz verankerter Schuldenbremse möglich. Am Ende wurde das Geld aber nicht für die Bewältigung der Pandemie und ihrer Folgen gebraucht.
Die Ampelkoalition wollte das Geld daher für den sogenannten Klima- und Transformationsfonds (KTF) nutzen, aus dem zahlreiche Förderprogramme bezahlt werden, beispielsweise für den Austausch alter Öl- und Gasheizungen. Die Regierung schichtete die Summe mit Zustimmung des Bundestages 2022 rückwirkend um. Sie argumentiert auch damit, dass so die infolge von Corona schwächelnde Wirtschaft angekurbelt werden sollte. Doch 197 Abgeordnete der Unionsfraktion im Bundestag legten dagegen in Karlsruhe Einspruch ein, weil aus ihrer Sicht auf diese Weise die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse umgangen wird.
Entscheidung könnte Haushaltspolitik auf den Kopf stellen
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts gab den Klägern nun recht. Die Entscheidung könnte wegweisend sein für die künftige Haushaltspolitik und den Umgang mit der Schuldenbremse.
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf drei Säulen:
- Es fordert ein, dass die Kreditaufnahme bei Umgehung der Schuldenbremse »im Einzelnen sachlich gerade auf die konkrete Notsituation und den gesetzgeberischen Willen, diese zu bewältigen, rückführbar sein« müsse. Mit anderen Worten: Geld, das für die Bewältigung der Coronakrise vorgesehen war, darf nicht beliebig anderweitig verwendet werden.
- Es stellt fest, dass Haushaltsgrundsätze (Jahrlichkeit, Jährigkeit und Fälligkeit) auch im Staatsschuldenrecht gelten und auch nicht durch Sondervermögen umgangen werden dürfen. Demnach dürften Sondervermögen nur in dem Haushaltsjahr, für das sie bereitgestellt wurden, eingesetzt werden. Der Nachtragshaushalt 2021 stehe damit nicht in Einklang. Ansonsten, so das Gericht, könne der Staat quasi durch Sondervermögen ein Polster für künftige Krisen anhäufen.
- Laut der Entscheidung widerspricht die Verabschiedung des Nachtragshaushalts für das Jahr 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 dem Grundsatz der Vorherigkeit. Demnach muss ein Nachtragsentwurf bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres beschlossen werden. Ein »nach Ablauf seiner Geltungsdauer im Folgejahr beschlossener Nachtragshaushalt ist kein zulässiges und zielführendes Instrument mehr, um den abgeschlossenen Haushaltsvollzug im Nachhinein zu verändern«. Ausgaben könnten rückwirkend nicht mehr getätigt, Verpflichtungen rückwirkend nicht mehr eingegangen werden.
Die Schuldenbremse soll die Staatsverschuldung begrenzen und sieht vor, dass Bund und Länder ihre Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten ausgleichen. Für den Bund ist höchstens eine Neuverschuldung von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts erlaubt. In außergewöhnlichen Notsituationen kann die Schuldenbremse aber außer Kraft gesetzt werden.
Bei der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren hatte Unionsfraktionsvize Mathias Middelberg im Juni gesagt, die Schuldenbremse brauche eine wirkliche Bremswirkung, damit nicht immer wieder Vorratskassen angelegt und Verwendungszwecke geändert würden. Auch in Notlagen müsse klar sein, wo der Spielraum des Staates für Kreditermächtigungen ende, ergänzte der Bevollmächtigte der Union, Karsten Schneider.
Dagegen argumentierten Vertreter der Regierung, infolge der Pandemie habe die Volkswirtschaft geschwächelt, auch private Investitionen hätten angestoßen werden müssen. Mit der Umschichtung des Geldes habe ein Stück weit Verlässlichkeit für Investitionen geschaffen werden sollen. Parallel zur Verhandlung erklärte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne), eine Entscheidung gegen den Nachtragshaushalt würde Deutschland wirtschaftspolitisch hart treffen.
Völlig überraschend kommt die Entscheidung also nicht. Zum Prinzip, Geld für schlechte Zeiten beiseitezulegen, hatte der Chef des Bundesrechnungshofs dem SPIEGEL schon im Sommer 2020 gesagt : »Das entspricht nicht den Regeln des Grundgesetzes.«
Unklar ist, ob oder wie sich die Entscheidung auf die Haushaltsplanung für 2024 auswirkt. Für Donnerstag ist die sogenannte Bereinigungssitzung im Haushaltsausschuss vorgesehen, in der traditionell letzte Fragen geklärt und noch Änderungen am Etat vorgenommen werden. Die SPD-Fraktion geht erst einmal davon aus, dass es beim Zeitplan bleibt. »Zum jetzigen Zeitpunkt gehe ich davon aus, dass wir den Haushalt dennoch zum 1. Dezember verabschieden und dass die Bereinigungssitzung morgen ganz normal stattfinde«, sagte Katja Mast, parlamentarische Geschäftsführerin der SPD-Fraktion.
fek/ulz/hip/dpa



