Verfassungsrichter fliegen nach Recherchen der Berliner Zeitung viel mit Maschinen der Luftwaffe. Das ist zwar legal, aber die Begründungen überraschen.
Alexander Lambrechts Mama hat ihren Sohn gern bei sich. Darum flog der Spross der Verteidigungsministerin regelmäßig mit Regierungsmaschinen. Dieses Privileg konnte er jedoch nicht für sich behalten und postete Fotos von den Ausflügen auf Instagram. Der Druck auf Christine Lambrecht wurde schließlich so groß, dass sie von weiteren Flügen mit der Familie absehen will. Doch bei dem Vorgang stand nie infrage, dass Lambrecht selbst sehr wohl ein Anrecht auf die Flugbereitschaft hat. Auch dürfen Angehörige unter bestimmten Bedingungen mitfliegen, der Anteil muss dann privat beglichen werden. So hat auch Lambrecht verfahren.
Sie und alle anderen Minister haben eng getaktete Zeitpläne. Oft müssen sie kurzfristig große Strecken überwinden und sich am besten im Flieger mit Mitarbeitern beraten. Da sind Linienflüge keine Alternative. Deutschland würde viel Zeit verlieren. Und doch sind nicht nur Bundesminister befugt, die Flugbereitschaft der Luftwaffe zu nutzen.
Wer einen genauen Blick in die gesetzliche Grundlage der Flüge wirft, findet darin weitere Berechtigte. Nicht nur die Vorsitzenden der Bundestagsfraktionen und Kanzlerkandidaten, sondern überraschenderweise auch Bundesverfassungsrichter. Nach Recherchen der Berliner Zeitung machen die Richter davon gern Gebrauch.
Nicht nur im Ausland, auch im Inland gern mit der Luftwaffe unterwegs
Präsident Stephan Harbarth und weitere Richter flogen zwischen 2017 und 2021 insgesamt 38-mal mit der Deutschen Flugbereitschaft, oft hin und zurück. Mitglieder des Verfassungsgerichts statteten dem israelischen, irischen und dem britischen Supreme Court Besuche ab, Stephan Harbarth nahm an Konferenzen im Senegal und Georgien teil. Die meisten Flüge gingen jedoch nach Berlin.
Was waren die Anlässe für die Besuche in der von Karlsruhe 676 Kilometer entfernten Hauptstadt? Das Verfassungsgericht teilt mit, dass es neben einem Treffen mit dem Bundestagspräsidenten, einen Neujahrsempfang beim Bundespräsidenten auch zwei Treffen mit der früheren Kanzlerin Angela Merkel sowie ein weiteres mit „Mitgliedern der Bundesregierung“ gegeben habe.
Bauarbeiten und Corona als Begründung für Sonderflüge
Was bei Ministern und anderen Spitzenpolitikern plausibel ist, überrascht bei Richtern. Sie sind nicht den gleichen zeitlichen Zwängen wie Spitzenpolitiker unterworfen. Im Gegenteil. Sie lassen sich gern Zeit, brauchen teilweise Jahre, um Urteile zu fällen.
So brauchte das Verfassungsgericht knapp elf Monate für ein Verfahren auf Grundlage einer Klage der AfD. Angela Merkel wurde dann im Juni 2022 für einen Vorfall gerügt, der zweieinhalb Jahre zurücklag. Merkel hatte während einer Pressekonferenz auf einer Südafrika-Reise mit Blick auf die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen gesagt, die Wahl müsse „rückgängig gemacht werden“.
Verfassungsgericht rügte Merkel
FDP-Politiker Thomas Kemmerich war sowohl mit CDU- als auch mit AfD-Stimmen gewählt worden. Ein Amtsträger – wie die Bundeskanzlerin – muss bei Aussagen zu parteipolitischen Vorgängen jedoch Neutralität wahren; solange er oder sie als Amtsträger und nicht als Parteipolitiker oder privat spricht. Merkel hat diese Regel 2020 missachtet, befand das Verfassungsgericht 2022.
Wohl auch, weil diese Zeiträume nicht auf großen Zeitdruck schließen lassen, liefert das Verfassungsgericht von sich aus Begründungen für die Inanspruchnahme der Regierungsflieger:
„Bei der Nutzung von Linienflügen für den Hin- und Rückflug wäre die Wahrnehmung des Termins bei der Bundesregierung nicht bzw. nur mit erheblichem Zeitverlust möglich. Von den Flughäfen Karlsruhe Baden-Airpark und Mannheim aus gibt es am 30. Juni 2021 keine Linienflugverbindungen nach Berlin. Gleiches gilt für den Rückflug. Ein Linienflug ab Frankfurt oder Stuttgart kommt angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und der langen Anfahrtszeiten – auch aufgrund häufiger Verkehrsstörungen – nicht in Betracht.“
Weiter heißt es in der Akte, aus die der Berliner Rechtsanwalt Niko Härting zitiert: „Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die Delegation des BVerfG bei der Nutzung der Luftwaffe einem weitaus geringeren Infektionsrisiko im Vergleich zur Nutzung einer Linienflugverbindung, ausgesetzt sein wird.“
Klartext: Die Richter wollten angeblich durch die Sonderflüge Corona-Infektionen vorbeugen und Zeitverlust durch Bauarbeiten vermeiden. Rechtsanwalt Härting hatte laut Welt einen Befangenheitsantrag gegen Harbarth gestellt, weil der sich mit Merkel traf, obwohl er über die Rechtmäßigkeit der Corona-Schutzmaßnahmen wie die „Bundesnotbremse“ urteilen musste. Für sie war Merkel maßgeblich verantwortlich. Es traf sich quasi der Richter mit der Angeklagten. In fast allen Gerichtsverfahren absolut undenkbar.
Dinner im Kanzleramt, eingeflogen mit der Luftwaffe
Doch wieso stellen Bauarbeiten und Corona für die Verfassungsrichter derartige Reisehindernisse da? Immerhin kosten die Flüge, würden sie bei einem Privatunternehmen wie Lunajet gebucht, für 13 Personen in einer Challenger 604 Maschine 35.000 bis 40.000 Euro – pro Stunde, 19 Prozent Mehrwertsteuer nicht eingerechnet. Da die Richter keinem engen Zeitplan unterworfen sind, überrascht, dass sie für Zigtausende fliegen müssen, anstatt beispielsweise früher anzureisen.
Dass auf Kurzstreckenflügen für geimpfte Maskenträger ein größeres Risiko als in Staats-Jets herrschen sollte, ist nicht unabhängig gesichert. Gleichzeitig gehen die Richter bei gemeinsamen Flügen das Risiko ein, dass bei einem Unglück, das gesamte oberste Gericht des Landes ausgelöscht wäre.
Privatmaschine würde Zehntausende Euro kosten
Wer sich gut mit der Flugbereitschaft auskennt, ist der ehemalige CDU-Bundestagsabgeordnete Dietrich Austermann. Als Hans Eichel Finanzminister war, war Austermann einer seiner ärgsten Kritiker. Unter anderem gegen Eichel wurden damals Vorwürfe im Zusammenhang mit der Flugbereitschaft laut. Der SPD-Politiker soll Bundeswehr-Hubschrauber für private Zwecke genutzt haben. Eichel bestritt dies: Sämtliche seiner Flüge seit Amtsantritt im Frühjahr 1999 hätten einen dienstlichen Hintergrund gehabt.
Austermann erinnert sich an die Debatte zur Flugbereitschaft um die Jahrtausendwende: „Oft wurden die Flüge damit gerechtfertigt, dass die Piloten üben mussten.“ Austermann weist auch auf die Richtlinien der Deutschen Flugbereitschaft hin, die zuletzt im Dezember 2001 geändert wurden.
Gemäß dieser Richtlinien gilt: Die „durch den Flug verursachten Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Dringlichkeit des Amtsgeschäfts und den damit verbundenen Bundesinteressen“ stehen. Wie dringlich waren nun also die Amtsgeschäfte des Verfassungsgerichtspräsidenten im Bundeskanzleramt am 30.06.2021 , sodass Bauarbeiten und Corona als relevante Verzögerungsrisiken gelten?
Das Verfassungsgericht teilt zur Dringlichkeit seiner Amtsgeschäfte am 30.06.2021 mit: „Die Dienstgeschäfte des Präsidenten, der Vizepräsidentin und weiterer Verfassungsrichter ließen die Nutzung anderer Verkehrsmittel nicht zu (u. a. aufgrund der Bearbeitung von Senatsverfahren).“
Und ergänzt: „Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat an den beiden Tagen 30. Juni 2021 und 1. Juli 2021 insgesamt 38 anhängige Verfahren durch Beschluss entschieden; die 1. Kammer, der der Präsident vorsitzt, hat hiervon 13 Fälle entschieden.“
Klingt nach einer Menge Arbeit, doch der Verfassungsrechtsexperte Arne Heinze hält diese Zahlen für „relativ“. „Ein Beschluss kann zunächst lediglich eine Zwischenentscheidung oder eine endgültige Entscheidung sein. Eine unbedeutende Zwischenentscheidung kann oft mit minimalem Aufwand erfolgen. Eine endgültige Entscheidung durch Beschluss kann trotz der Kürze eines Beschlusses aber erheblichen Aufwand bedeuten – unterstellt, die Akte wurde umfassend gelesen“, erklärt Rechtsanwalt Heinze.
Rückschlüsse bezüglich des durch die Verfassungsrichter persönlich betriebenen Aufwandes ließen sich aus der genannten Zahl nicht ableiten, weil viele Rechtsprüfungen und Entscheidungen mittels der Kammern erfolgen. Wissenschaftliche Mitarbeiter übernähmen einen Teil der Arbeit.
Steuerzahler tragen die Flugkosten
Doch klar ist, dass die Flugbereitschaft sehr viel teurer ist als Linienmaschinen. Die notwendigen Mittel werden im Verteidigungshaushalt bereitgestellt. „Im Haushaltsausschuss des Bundestages wird durch die Regierung zweimal im Jahr berichtet, welche Auslandsflüge wer mit der Flugbereitschaft unternommen hat. Die Inlandsflüge wurden nur bei konkreten Wünschen mitgeteilt“, erklärt Austermann.
Nach Angaben des Verfassungsgerichts flogen auf dem Hinflug am 30.06.2021 zum Dinner von Baden-Airpark nach Berlin: Der Präsident, die Vizepräsidentin sowie elf Bundesverfassungsrichter. Auf dem Rückflug: Der Präsident, die Vizepräsidentin und zehn Bundesverfassungsrichter.
Die Zahlen unterscheiden sich von denen, die Rechtsanwalt Härting nennt: „15 der 16 Richter nutzten die Flugbereitschaft auf dem Hinweg, 13 auf dem Rückweg.“ In der Akte des Rechtsanwalts heißt es zur Begründung neben dem Infektionsrisiko und den Verkehrsstörungen zudem: „Bei reisekostenrechtlicher Gesamtbetrachtung dürfte sich der Mehraufwand für die Flugreise relativieren, da anderenfalls für jeden der 17 Teilnehmer des Bundesverfassungsgerichts (sowie 2 BKA-Beamte) Flugkosten einzeln entstünden.“
Und was ist eigentlich mit dem Klimaschutz?
Wie genau das Verfassungsgericht auf diese Zahlen kommt, ist nicht ganz klar. Zumindest beim Anbieter Lunajets übersteigen die Kosten für einen derartigen Flug den Preis mit Linie um ein Vielfaches. Alle Kosten begleicht in jedem Falle der Steuerzahler.
Doch auch unabhängig von Bauarbeiten und Corona stellt sich die Frage, wieso die Richter derart klimaschädliche Fortbewegungsmittel selbst im Inland wählen. In ihrem Grundsatzurteil zum Klimaschutz aus dem März vergangenen Jahres heißt es, dass der heutige CO2-Ausstoß die Freiheit zukünftiger Generationen beschneidet. In Artikel 2 der Urteils heißt es: „Das Grundgesetz verpflichtet den Staat zum Klimaschutz.“


