Berliner Klage abgewiesen

Verfassungsgericht: Coronabedingte Schließung der Gastronomie war rechtens

10.05.2022
Lesedauer: 2 Minuten
Bild: Fotostand/Reuhl

Vor einem Jahr führte die Corona-Pandemie bundesweit zu geschlossenen Restaurants, Speisen durften nur abgeholt werden. Jetzt ist eine Berliner Gastronomin mit ihrer Klage dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert.

Restaurants, Cafés und Kneipen durften in den Hochphasen der Corona-Pandemie zeitweise geschlossen werden. Ein Jahr nach den vielen Einschränkungen durch die sogenannte Bundes-Notbremse hat das Bundesverfassungsgericht auch diese Maßnahme als zulässig eingestuft. „Der Schutz von Gesundheit und Leben ist ein legitimer Zweck, dessen Verfolgung selbst schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag“, teilte das Karlsruher Gericht am Dienstag mit. Geklagt hatte eine Restaurantbetreiberin aus Berlin. (Az. 1 BvR 1295/21)

Die Entscheidung kommt nicht überraschend, da die Richterinnen und Richter des Ersten Senats zentrale Maßnahmen der Corona-Notbremse schon vor einigen Monaten als gerechtfertigt eingestuft haben. Dabei ging es um die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen und die vorübergehende Schließung von Schulen.

Notbremse sah Maßnahmen ab 100er-Inzidenz vor

Konkret geht es in diesem Fall jeweils um den einstigen Maßnahmenkatalog des Paragrafen 28b, der am 22. April 2021 ins Infektionsschutzgesetz eingefügt wurde und bis Ende Juni 2021 in Kraft blieb. Der Bund wollte damit sicherstellen, dass überall im Land dieselben Maßnahmen greifen, sobald sich die Corona-Lage in einer Region zuspitzt.

Die Notbremse musste automatisch gezogen werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an mehreren Tagen die 100 überschritt. Auch Gaststätten mussten schließen, sobald diese Schwelle erreicht war. Sie durften ihre Speisen und Getränke nur noch außer Haus anbieten. Die Geschäftsführerin der klagenden GmbH war der Ansicht, die Schließungen seien so nicht erforderlich gewesen. Verpflichtende Hygienekonzepte und Tests hätten ausgereicht.

Gericht: „Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“

Die Verfassungsrichter betonen dagegen erneut den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Damals habe eine „besondere Dringlichkeit“ bestanden, „zum Schutz der überragend bedeutsamen Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems tätig zu werden“. Weiter heißt es: „Dabei ist der grundsätzliche Ansatz, den Schutz dieser Gemeinwohlbelange primär durch Maßnahmen der Kontaktbeschränkung an Kontaktorten zu erreichen – wozu auch die Schließung von Gaststätten zu zählen ist – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.“

In Berlin griff die Notbremse vom 24. April bis 18. Mai 2021. Deren Beschluss hatte eine Klagewelle in Karlsruhe ausgelöst, weil man erstmals ohne Umweg über die Verwaltungsgerichte direkt das Bundesverfassungsgericht einschalten konnte.

Sendung: Radioeins, 10. Mai 2022, 12 Uhr

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