BGH-Urteil

Fitnessstudios müssen Beiträge zurückzahlen

04.05.2022
Lesedauer: 2 Minuten
Foto: tagesschau.de

Hatte ein Fitnessstudio coronabedingt geschlossen, muss es seinen Mitgliedern die Beiträge für diese Zeit zurückzahlen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden – und damit vorangegangene Urteile bestätigt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine richtungsweisende Entscheidung für viele Sportinteressierte getroffen: Fitnessstudios müssen ihren Kundinnen und Kunden die Beiträge der Monate zurückzahlen, in denen das Studio coronabedingt geschlossen war. Der Vertrag könne nicht stattdessen wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ verlängert werden, entschied Deutschlands oberstes Zivilgericht.

BGH: Zweck eines Fitnessvertrages ist regelmäßiger Sport

Zur Begründung hieß es, Zweck eines Fitnessstudiovertrags sei die regelmäßige sportliche Betätigung. Wenn der Betreiber den Zutritt nicht mehr gewähren könne, könne der Vertragszweck nicht erreicht werden. Diese geschuldete Leistung könne wegen Zeitablaufs nicht nachgeholt werden. 

Das Studio habe auch keinen Anspruch darauf, den Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen und die Laufzeit zu verlängern. Das begründete der BGH unter anderem damit, dass der Gesetzgeber zur Abmilderung der Pandemie-Folgen bereits eine spezielle Vorschrift erlassen habe, die hier vorgehe: Demnach können Veranstalter vorübergehend Gutscheine ausstellen, jedoch keine Vertragsanpassung.

Um diesen Fall aus Niedersachsen ging es

In dem konkreten Fall hatte der Kunde eines Fitnessstudios in Niedersachsen mit dem Studio einen Vertrag über zwei Jahre ab Dezember 2019 abgeschlossen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag betrug 29,90 Euro. Zwischen dem 16. März und dem 4. Juni 2020 war das Fitnessstudio wegen des Corona-Lockdowns allerdings geschlossen. Im Mai hatte der Kunde zum Dezember 2021 dann gekündigt – und die Mitgliedsbeiträge für die geschlossenen drei Monate zurückverlangt. Das Studio wollte ihm aber weder das Geld zurückzahlen noch einen Gutschein ausstellen. Es bot stattdessen eine Gutschrift über die entsprechende Trainingszeit an – also eine Vertragsverlängerung. Die wollte aber wiederum der Kläger nicht. Insgesamt ging es um knapp 87 Euro.

Bereits zwei Gerichte kamen zu diesem Ergebnis

Das Amtsgericht Papenburg hatte dem Mann Recht gegeben und das Fitnessstudio zur Rückzahlung der Beiträge verpflichtet. Das Fitnessstudio wollte die Entscheidung aber nicht akzeptieren und ging in Berufung. Aber auch das Landgericht Osnabrück entschied anschließend zu Gunsten des Mannes. Nun bestätigte der BGH das Urteil aus Osnabrück.

(Az. XII ZR 64/21)

Mit Informationen von Gigi Deppe, ARD-Rechtsredaktion

Über dieses Thema berichtete Deutschlandfunk in den Nachrichten am 04. Mai 2022 um 15:00 Uhr.

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